AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen Drexler Motorsport
Drexler Motorsport, Postgasse 12d, 94121 Salzweg, Stand 01.01.2019
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Firma Drexler Motorsport – im Folgenden Verkäufer genannt – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie noch nicht einmal ausdrücklich vereinbart waren. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2.2 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.3 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält der Verkäufer seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
2.4 Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
3. Formen und Werkzeuge, Schutzrechte
3.1 Die Kosten für die Beschaffung von Spezialformen und Spezialwerkzeugen trägt der Kunde, Formen und Werkzeuge verbleiben im Eigentum des Verkäufers bzw. werden Eigentum des Verkäufers. Sie werden nur zur Ausführung der Bestellung des Kunden verwendet und bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Lieferverträge mit dem Kunden bereitgehalten. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach Abschluss des letzten Liefervertrages, für dessen Erfüllung die Formen, bzw. Werkzeuge benötigt wurden. Auf Verlangen des Kunden werden wir die Spezialformen und Spezialwerkzeuge vernichten.
3.2 Der Kunde haftet für jeden Schaden, der dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Verkäufer durch Ausführung der erteilten Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt. Diese Haftung entfällt, wenn und soweit die Verletzung begründeter Merkmale der gelieferten Ware dem Verkäufer in Vorschlag gebracht sind oder die Verletzung lediglich in dem vom Verkäufer angewandten Herstellungsverfahren liegt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen des Verkäufers ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird der Verkäufer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
4.2 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4.3 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug
5.1 Liefertermin oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst bei Auftragsklarheit. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
5.2 Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.3 Für den Fall, dass ein vom Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5.4 Ansonsten kann der Käufer im Falle eines vom Käufer zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes geltend machen.
5.5 Eine weitergehende Haftung für einen vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5.6 Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Kunden zumutbar sind.
5.7 Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Verkaufsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
5.8 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.9 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- und Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6. Gefahrenübergang – Versand / Verpackung
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch eventuelle Rücksendungen. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Käufer über. Rücksendungen egal aus welchem Grunde, müssen grundsätzlich frei Haus geliefert werden. Eventuell anfallende Kosten für Rücksendungen wird der Verkäufer dem Absender berechnen. Bei ersatzlosen Rücksendungen behält der Verkäufer sich den Abzug einer Unkostenpauschale von 10% vor. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige des Verkäufers der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Versendung erfolgt nach dem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gefahr für billigste Versandart. Versandvorschriften des Käufers werden, sofern möglich, berücksichtigt. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird vom Verkäufer nicht abgeschlossen.
7. Widerrufs- und Rückgabebelehrung
7.1 Endverbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der bereits erhaltenen Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Drexler Motorsport, Postgasse 12d, 94121 Salzweg.
7.2 Endverbraucher können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, als zum Beispiel per Brief, Fax oder Email erklären. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: Drexler Motorsport, Postgasse 12d, 94121 Salzweg.
7.3 Bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberecht trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,00 EUR die Rücksendekosten. Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 40,00 EUR erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers wobei die Rücksendung von Kleinteilen als Standardpostpaket, welches frei an den Verkäufer eingesandt werden muss, erfolgt. Bei Wahl eines anderen Spediteurs, oder einer anderen, teureren Versandart, übernimmt der Verkäufer lediglich die Rücksendekosten in der Höhe wie sie für ein Standartpaket bei der Deutschen Post AG entstanden wäre. Bei Großteilen, wie etwa Motoren, Getriebe, Kunststoffteilen usw. wird der Verkäufer nach Eingang des schriftlichen Widerrufs einen Spediteur mir der Abholung beauftragen.
7.4 Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei gebrauchten Teilen oder Teilen, die im Kundenauftrag verkauft wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
8.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als der Erfüllungsort befindet.
8.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
8.5 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten gesetzliche Regelungen. Die Pflichten des Verkäufers aus dem Abschnitt 8 Ziffer 6 und Abschnitt 8 Ziffer 7 bleiben hiervon unberührt.
8.6 Der Verkäufer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffanspruch entgegengehalten wird. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.7 Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 8 Ziffer 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Verkäufer herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
8.8 Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß Abschnitt 8 Ziffer 2 bis Abschnitt 8 Ziffer 5 dieses Vertrages. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.10 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.11 Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung seines Lebens, seines Körpers oder seiner Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Drexler Automotive GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Einkäufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Verkäufer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den dem Verkäufer vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
9.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Eine anderweitige Verfügung darüber ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, zugleich ist dem Verkäufer eine eidesstattliche Versicherung darüber auszuhändigen, dass die gepfändeten Gegenstände mit den vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen identisch sind. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Stundet der Kunde seinen Abnehmern den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der Verkäufer sich das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
9.4 Der Kunde tritt die ihm aus dem Weiterverkauf oder der sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware gerichteten Geschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüche ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem auf die Weiterveräußerung gerichteten Geschäfts auf uns übergeht. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die Be- und Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter noch in Eigentum des Verkäufers stehender Ware erfolgt in dessen Auftrage ohne dass für ihn Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
9.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab.
10. Verwendung unserer Waren im öffentlichen Straßenverkehr
Bei Verwendung von Waren des Verkäufers in Fahrzeugen die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
11. Gerichtsstand
Für alle zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ansprüche ist Passau Erfüllungsort und Gerichtsstand. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des §1 HGB, so gilt Passau als Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren gemäß §688 ff der ZPO als vereinbart.
Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 gelten nicht.
12.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Firma Drexler Motorsport – im Folgenden Verkäufer genannt – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie noch nicht einmal ausdrücklich vereinbart waren. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2.2 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.3 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält der Verkäufer seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
2.4 Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
3. Formen und Werkzeuge, Schutzrechte
3.1 Die Kosten für die Beschaffung von Spezialformen und Spezialwerkzeugen trägt der Kunde, Formen und Werkzeuge verbleiben im Eigentum des Verkäufers bzw. werden Eigentum des Verkäufers. Sie werden nur zur Ausführung der Bestellung des Kunden verwendet und bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Lieferverträge mit dem Kunden bereitgehalten. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach Abschluss des letzten Liefervertrages, für dessen Erfüllung die Formen, bzw. Werkzeuge benötigt wurden. Auf Verlangen des Kunden werden wir die Spezialformen und Spezialwerkzeuge vernichten.
3.2 Der Kunde haftet für jeden Schaden, der dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Verkäufer durch Ausführung der erteilten Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt. Diese Haftung entfällt, wenn und soweit die Verletzung begründeter Merkmale der gelieferten Ware dem Verkäufer in Vorschlag gebracht sind oder die Verletzung lediglich in dem vom Verkäufer angewandten Herstellungsverfahren liegt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen des Verkäufers ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird der Verkäufer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
4.2 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4.3 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug
5.1 Liefertermin oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst bei Auftragsklarheit. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
5.2 Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.3 Für den Fall, dass ein vom Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5.4 Ansonsten kann der Käufer im Falle eines vom Käufer zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes geltend machen.
5.5 Eine weitergehende Haftung für einen vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5.6 Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Kunden zumutbar sind.
5.7 Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Verkaufsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
5.8 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.9 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- und Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6. Gefahrenübergang – Versand / Verpackung
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch eventuelle Rücksendungen. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Käufer über. Rücksendungen egal aus welchem Grunde, müssen grundsätzlich frei Haus geliefert werden. Eventuell anfallende Kosten für Rücksendungen wird der Verkäufer dem Absender berechnen. Bei ersatzlosen Rücksendungen behält der Verkäufer sich den Abzug einer Unkostenpauschale von 10% vor. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige des Verkäufers der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Versendung erfolgt nach dem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gefahr für billigste Versandart. Versandvorschriften des Käufers werden, sofern möglich, berücksichtigt. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird vom Verkäufer nicht abgeschlossen.
7. Widerrufs- und Rückgabebelehrung
7.1 Endverbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der bereits erhaltenen Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Drexler Motorsport, Postgasse 12d, 94121 Salzweg.
7.2 Endverbraucher können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, als zum Beispiel per Brief, Fax oder Email erklären. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: Drexler Motorsport, Postgasse 12d, 94121 Salzweg.
7.3 Bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberecht trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,00 EUR die Rücksendekosten. Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 40,00 EUR erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers wobei die Rücksendung von Kleinteilen als Standardpostpaket, welches frei an den Verkäufer eingesandt werden muss, erfolgt. Bei Wahl eines anderen Spediteurs, oder einer anderen, teureren Versandart, übernimmt der Verkäufer lediglich die Rücksendekosten in der Höhe wie sie für ein Standartpaket bei der Deutschen Post AG entstanden wäre. Bei Großteilen, wie etwa Motoren, Getriebe, Kunststoffteilen usw. wird der Verkäufer nach Eingang des schriftlichen Widerrufs einen Spediteur mir der Abholung beauftragen.
7.4 Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei gebrauchten Teilen oder Teilen, die im Kundenauftrag verkauft wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
8.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als der Erfüllungsort befindet.
8.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
8.5 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten gesetzliche Regelungen. Die Pflichten des Verkäufers aus dem Abschnitt 8 Ziffer 6 und Abschnitt 8 Ziffer 7 bleiben hiervon unberührt.
8.6 Der Verkäufer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffanspruch entgegengehalten wird. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.7 Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 8 Ziffer 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Verkäufer herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
8.8 Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß Abschnitt 8 Ziffer 2 bis Abschnitt 8 Ziffer 5 dieses Vertrages. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.10 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.11 Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung seines Lebens, seines Körpers oder seiner Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Drexler Automotive GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Einkäufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Verkäufer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den dem Verkäufer vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
9.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Eine anderweitige Verfügung darüber ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, zugleich ist dem Verkäufer eine eidesstattliche Versicherung darüber auszuhändigen, dass die gepfändeten Gegenstände mit den vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen identisch sind. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Stundet der Kunde seinen Abnehmern den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der Verkäufer sich das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
9.4 Der Kunde tritt die ihm aus dem Weiterverkauf oder der sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware gerichteten Geschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüche ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem auf die Weiterveräußerung gerichteten Geschäfts auf uns übergeht. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die Be- und Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter noch in Eigentum des Verkäufers stehender Ware erfolgt in dessen Auftrage ohne dass für ihn Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
9.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab.
10. Verwendung unserer Waren im öffentlichen Straßenverkehr
Bei Verwendung von Waren des Verkäufers in Fahrzeugen die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
11. Gerichtsstand
Für alle zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ansprüche ist Passau Erfüllungsort und Gerichtsstand. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des §1 HGB, so gilt Passau als Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren gemäß §688 ff der ZPO als vereinbart.
Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 gelten nicht.
12.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.
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